Eine stille Landschaft im ersten Licht der Morgendämmerung
Robert Zerbe / Eine stille Landschaft im ersten Licht der Morgendämmerung / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Erwachen aus stiller Nacht - Ein Gastbeitrag

Ich freue mich, einen weiteren Gastbeitrag von T. Freiherr auf meiner Webseite veröffentlichen zu dürfen.

 

T. Freiherr (Sa, 04.10.2025)

Erwachen aus stiller Nacht

Am 24.06.2025 fiel das Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zum Geschäftszeichen E 4624/2024-15, dem Massenverfahren. Was war geschehen?

Eine Privatperson hatte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerde gegen einen Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH (OBS), also gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunk (ORF) erhoben. Unter dem Geschäftszeichen (GZ) I403 2300473-1/2E hat das BVwG in dem Erkenntnis vom 17.10.2024 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Zahlung binnen 4 Wochen angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei durch die Anwaltskanzlei Scheer Beschwerde beim VfGH erheben lassen.

Im März 2025 stellte der VfGH fest, dass eine Vielzahl (> 15) von ähnlichen Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen des BVwG eingebracht worden sind, bzgl der neuen Finanzierung des ORFs gemäß dem seit dem 01.01.2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Statt jede Beschwerde einzeln zu behandeln, hat der VfGH die gemeinsame Bearbeitung in einem sogenannten Massenverfahren veranlasst. In diesem Verfahren wurde das Urteil - wie eingangs erwähnt - am 24.06.2025 gefällt, mit welchem alle Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen wurden. Mit „alle” sind jene Beschwerdepunkte gemeint, die von der Kanzlei Scheer im og Musterverfahren vorgetragen wurden. Nur diese Argumentation wurde betrachtet, andere - zB die unten aufgeführten - Argumente sind nicht berücksichtigt.

Einige juristische Fragen wurden dabei wohl beantwortet. So weist der VfGH die Kritik zurück, dass Einzelne nur dann für Rundfunk bezahlen sollten, wenn sie diesen auch nutzen. Rundfunk ist eine verfassungsmäßig vorgegebene, hoheitliche Aufgabe. Und in einer Solidargemeinschaft ist es nun einmal üblich, dass sich alle Bürger an der Finanzierung solcher Aufgaben beteiligen. Der Staat finanziert ja auch Gefängnisse, ohne dass jeder Steuerzahler diesen Wohnraum nutzt. Und dass die Finanzierung durch ein Sondergesetz und nicht aus dem Budget erfolgt, ist nicht relevant.

Andere juristische Fragen sind in der Entscheidung jedoch zweifelhaft beantwortet. So geht der VfGH zB davon aus, dass die Höhe des ORF Beitrags für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 bestimmt sei. Das jedoch ist im Gesetzestext so nicht formuliert. Der VfGH unterstellt dem Gesetzgeber Absichten, die dieser nicht aufgeschrieben hat. Es gibt keinen Grund dafür, dass der Gesetzgeber seine Absichten nicht formuliert, falls er sie tatsächlich verfolgen will. Der VfGH versucht hier, eine vermeintliche Inkompetenz des Gesetzgebers auszugleichen; ein fatales Vorgehen, das außerhalb seiner Kompetenzen liegt. Denn die Gesetzgebung ist in unserem demokratischen Rechtsstaat den gewählten Politikern vorbehalten; der VfGH handelt hier also antidemokratisch.

Aber über solche Kleinigkeiten möchte ich einmal hinweg sehen. Wichtiger ist aus meiner Sicht, wie der VfGH die Notwendigkeit und die Bedeutung der Verbreitung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (ÖRR) für die Demokratie beschreibt. Einer Gesellschaft Wissen oder Informationen vorzuenthalten, ist in einer Demokratie ein Verbrechen. Wie sollen die Bürger eine selbstbestimmte Wahlentscheidung treffen können, wenn sie nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß informiert sind? Der VfGH hat passende Worte für diesen Sachverhalt gefunden.

In dem og Erkenntnis hat der VfGH jedoch versäumt zu erklären, wie denn der ORF seinem Auftrag bzgl der TV-Verbreitung nachkommt. Es wird einfach implizit und ungeprüft unterstellt, dass der ORF seine Darbietungen an die Allgemeinheit verbreiten würde, wie es im Bundesverfassungsgesetz zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 (BVG-Rundfunk) Art. 1 Abs. 1 vorgesehen ist.

Mir jedoch (und wohl auch allen anderen Bürgern im Land) hat der ORF erklärt, dass die TV-Verbreitung im Bouquet von simpliTV der neue Standard für Antennenfernsehen sei und dass jetzt ein spezielles Empfangsgerät von diesem (Privat-)Unternehmen und eine Registrierung desselben für den terrestrischen TV-Empfang unbedingt notwendig seien. Dies wäre seit einer Umstellung unabdingbar, weil die Verbreitung durch simpliTV zum „Signalschutz der HD-Inhalte” verschlüsselt erfolgt (folglich also nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist; auch Kabel- bzw Satelliten-TV sind nicht an die Allgemeinheit gerichtet, sondern nur einem zahlenmäßig begrenzten Personenkreis zugänglich).

Wie also erfüllt der ORF seinen verfassungsmäßig vorgesehenen technischen Versorgungsauftrag, wenn er nicht mehr an die Allgemeinheit sondern nur noch verschlüsselt verbreitet? Solange der VfGH diese Frage nicht beantwortet, solange überzeugen mich seine Aussagen zur Wichtigkeit des ÖRR wenig; sie verkehren sich vielmehr ins Gegenteil. Denn wenn die Bundesländer seit der jeweiligen “HD-Umstellung” - also seit mehr als acht Jahren - ohne die verfassungsrechtlich vorgesehene Verbreitung auskommen, und niemand - auch nicht der VfGH - diesen Missstand behebt und noch nicht einmal bemerkt, dann kann die ÖRR-Versorgung nicht so wichtig sein wie angenommen.

Wie kommt es zu dieser aberwitzigen Situation?

Ein Vertreter der Gebühren Info Service GmbH (GIS: 100 %-ige ORF-Tochter, Vorgänger der OBS) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu GZ W194 2233213-1/20E am 22.06.2021 ausgesagt, dass der ORF bzw seine Sendertochter ORS GmbH sich die HD-Umstellungen nicht selbst ausgedacht hätten, sondern vielmehr genau die Vorgaben des Digitalisierungskonzeptes befolgen würden, mit welchem die Rechtsaufsichts- bzw Regulierungsbehörde KommAustia die terrestrische Umstellung genehmigt hat; gemeint ist der Bescheid KOA 4.200/15-034. Das mag zutreffen, zumindest teilweise.

Aus meiner Sicht ist ein grundlegender Aspekt wichtiger: Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und als solche dem Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unterworfen. Insbesondere ist sie an das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) gebunden und muss ihre Verwaltungstätigkeit auf der Basis geltender Gesetze ausführen. Wenn sie also im og Bescheid die verschlüsselte Verbreitung von ÖRR-TV vorsehen will, dann benötigt sie dafür zunächst eine gesetzliche Grundlage, die nur durch einen Beschluss des Nationalrats erstellt werden kann. Ohne Gesetzesgrundlage ist der Bescheid verfassungswidrig und folglich auch die darauf beruhenden Umstellungsmaßnahmen.

Das wiederum hat zur Konsequenz, dass bei verfassungswidriger Rundfunkverbreitung der ORF-Gebührentochter (früher GIS, heute) OBS ein Rechtsgrund für die Vorschreibungen fehlt und die erhobenen Gebühren bzw Beiträge an die betrogenen Konsumenten zurückgezahlt werden müssen. Hier geht es in Summe um einen €-Betrag im mittleren einstelligen Milliardenbereicht.

Aber halt: die Rückzahlung war nur während der Gültigkeit des abgelösten Rundfunkgebührengesetzes (RGG) verpflichtend, also bis zum 31.12.2023. Denn dieses Gesetz verweist in seinem § 1 auf das BVG-Rundfunk, wodurch eine synallagmatische Austauschbeziehung normiert wird: Der ORF ist zur Verbreitung von Rundfunk verpflichtet und darf im Gegenzug zur Zahlung auffordern.

Wenn nun die Regierung (zB in den aktuellen BVwG_Erkenntnissen) behauptet, dass das neue ORF-BeitragsG ein gleichwertiger Ersatz für das RGG sei, dann ist diese Behauptung für mich nicht nachvollziehbar. Denn in dem neuen Gesetz fehlt ein entsprechender Verweis. Weder ist dem ORF ein Auftrag erteilt noch sind irgendwelche Bedingungen dafür definiert. Es fehlt nämlich auch ein Verweis auf das bundesweite Ausführungsgesetz gemäß Art. 1 Abs. 2 BVG-Rundfunk, also auf das ORF-G.

Durch das neue Gesetz werden sowohl das BVG-Rundfunk als auch das ORF-G umgangen, denn der ORF wird durch die neuen Beiträge auch dann noch teilfinanziert, wenn Unvereinbarkeiten mit einem oder beiden dieser Gesetze bestehen. Juristen wissen, dass ein Gesetz im Verfassungsrang (BVG-Rundfunk) nicht durch ein einfaches Gesetz (ORF-BeitragsG) umgangen werden kann. Diesen Fehler in der aktuellen Gesetzgebung wird der VfGH wohl noch irgend wann berücksichtigen müssen; schade, dass er ihn nicht selbst bemerkt hat.

Und dann gibt es natürlich noch das Thema der Europäischen Union (EU). Österreich hat sich mit dem Beitritt im Jahr 1995 dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterworfen. Die Regierung behauptet, dass in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission das Nettokostenprinzip für die ORF-Finanzierung bereits für geeignet befundenen worden sei. Dabei geht sie davon aus, dass RGG und ORF-BeitragsG gleichwertige Finanzierungsformen vorsehen würden, was nicht der Fall ist (wie oben begründet); ohne Auftragsdefinition können keine Kosten bestimmt werden. Schon deshalb ist eine neuerliche Überprüfung unumgänglich.

Zusätzlich sind im neuen ORF-G im § 31 in den Abs. 11 bis 16 Ausgleichszahlungen für den Umsatzsteuerausgleich vorgesehen, die nur ein einziges Medienunternehmen betreffen. Auch dadurch wird eine Notifikationspflicht gemäß Art. 108 AEUV begründet und eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung notwendig. Und schließlich ist die verschlüsselte Verbreitung von ÖRR-TV-Darbietungen ein wesentlich neuer audiovisueller Dienst, der in der EU einmalig ist und für den gemäß Art. 106 AEUV eine Notifikationspflicht besteht (vgl Punkt 137 auf S 32 der og Beihilfenentscheidung).

Gemäß dem Art. 108 Abs. 3 AEUV gilt für ein notifikationspflichtiges Gesetz: „Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Die Anwendung des ORF-BeitragsG 2024 verstößt also aktuell gegen die Bestimmungen des AEUV und die österreichische Rundfunkversorgung ist nicht erst mit diesem Gesetz, sondern bereits mit dem Digitalisierungskonzept im Jahr 2015 aus den Fugen geraten; sie bedarf der dringenden Reformation. Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorgängen im Umfeld der Regulierungsbehörde KommAustria zu widmen, die seit zehn Jahren ihrem Auftrag zum Konsumentenschutz nicht mehr nachkommt und dabei vermeintlich Schaden in Milliardenhöhe verursacht hat.

Und solange sich der VfGH nicht für eine verfassungskonforme Rundfunkverbreitung einsetzt, solange ist aus meiner Sicht das og Urteil vom 24.06.2025 als 55-seitige Makulatur zu betrachten. Wie aber erreicht man, dass der VfGH als Höchstgericht seine Pflichten erfüllt? Er wird nicht von Amts wegen (aus eigenem Antrieb) tätig werden sondern agiert nur auf Antrag; ein solcher kann nur in Ausnahmefällen direkt gestellt werden. Wie in seinem Erkenntnis zu G 17/2024-7 vom 12.06.2024 festgestellt, ist im Falle des ORF-Beitrags jedem von uns Bürgern das Vorgehen im Verwaltungsweg zumutbar. Und das bedeutet

  1. Zahlungen einstellen
  2. OBS-Bescheid anfordern
  3. Beschwerde an zuständige Verwaltungsgerichte (binnen vier Wo nach Bescheid)
  4. Ggf Beschwerde über abweisende Entscheidung an den VfGH (binnen sechs Wo nach Erkenntnis aus Pkt 3)

Dieses (vom VfGH vorgegebene) Vorgehen ist völlig legal; es verhilft dem Höchstgericht zur Pflichterfüllung und unserer Nation zur Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rundfunkversorgung. Detailinformationen zu den Einzelschritten finden Sie ua auf dieser Webseite.

Und selbst wenn Sie, liebe Leser, sich nicht im eigenen Interesse einsetzen wollen oder können, dann denken Sie doch bitte zumindest an die Zukunft unserer Kinder. Deren Wohlstand wird bestimmt nicht wachsen, wenn wir sie (aus Faulheit) in einer antidemokratischen, korrupten und verfassungswidrigen Rundfunkversorgung zurücklassen; entscheiden Sie sich zumindest für den ersten Schritt.

 

Meinung:
Ein spannender Artikel, um sich noch einmal Gedanken darüber zu machen, warum man Widerstand gegen den ORF Beitrag leisten sollte.