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Eine stille Landschaft im ersten Licht der Morgendämmerung
Robert Zerbe / Eine stille Landschaft im ersten Licht der Morgendämmerung / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Erwachen aus stiller Nacht - Ein Gastbeitrag

Blog 04. Oktober 2025

Ich freue mich, einen weiteren Gastbeitrag von T. Freiherr auf meiner Webseite veröffentlichen zu dürfen.

 

T. Freiherr (Sa, 04.10.2025)

Erwachen aus stiller Nacht

Am 24.06.2025 fiel das Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zum Geschäftszeichen E 4624/2024-15, dem Massenverfahren. Was war geschehen?

Eine Privatperson hatte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerde gegen einen Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH (OBS), also gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunk (ORF) erhoben. Unter dem Geschäftszeichen (GZ) I403 2300473-1/2E hat das BVwG in dem Erkenntnis vom 17.10.2024 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Zahlung binnen 4 Wochen angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei durch die Anwaltskanzlei Scheer Beschwerde beim VfGH erheben lassen.

Im März 2025 stellte der VfGH fest, dass eine Vielzahl (> 15) von ähnlichen Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen des BVwG eingebracht worden sind, bzgl der neuen Finanzierung des ORFs gemäß dem seit dem 01.01.2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Statt jede Beschwerde einzeln zu behandeln, hat der VfGH die gemeinsame Bearbeitung in einem sogenannten Massenverfahren veranlasst. In diesem Verfahren wurde das Urteil - wie eingangs erwähnt - am 24.06.2025 gefällt, mit welchem alle Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen wurden. Mit „alle” sind jene Beschwerdepunkte gemeint, die von der Kanzlei Scheer im og Musterverfahren vorgetragen wurden. Nur diese Argumentation wurde betrachtet, andere - zB die unten aufgeführten - Argumente sind nicht berücksichtigt.

Einige juristische Fragen wurden dabei wohl beantwortet. So weist der VfGH die Kritik zurück, dass Einzelne nur dann für Rundfunk bezahlen sollten, wenn sie diesen auch nutzen. Rundfunk ist eine verfassungsmäßig vorgegebene, hoheitliche Aufgabe. Und in einer Solidargemeinschaft ist es nun einmal üblich, dass sich alle Bürger an der Finanzierung solcher Aufgaben beteiligen. Der Staat finanziert ja auch Gefängnisse, ohne dass jeder Steuerzahler diesen Wohnraum nutzt. Und dass die Finanzierung durch ein Sondergesetz und nicht aus dem Budget erfolgt, ist nicht relevant.

Andere juristische Fragen sind in der Entscheidung jedoch zweifelhaft beantwortet. So geht der VfGH zB davon aus, dass die Höhe des ORF Beitrags für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 bestimmt sei. Das jedoch ist im Gesetzestext so nicht formuliert. Der VfGH unterstellt dem Gesetzgeber Absichten, die dieser nicht aufgeschrieben hat. Es gibt keinen Grund dafür, dass der Gesetzgeber seine Absichten nicht formuliert, falls er sie tatsächlich verfolgen will. Der VfGH versucht hier, eine vermeintliche Inkompetenz des Gesetzgebers auszugleichen; ein fatales Vorgehen, das außerhalb seiner Kompetenzen liegt. Denn die Gesetzgebung ist in unserem demokratischen Rechtsstaat den gewählten Politikern vorbehalten; der VfGH handelt hier also antidemokratisch.

Aber über solche Kleinigkeiten möchte ich einmal hinweg sehen. Wichtiger ist aus meiner Sicht, wie der VfGH die Notwendigkeit und die Bedeutung der Verbreitung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (ÖRR) für die Demokratie beschreibt. Einer Gesellschaft Wissen oder Informationen vorzuenthalten, ist in einer Demokratie ein Verbrechen. Wie sollen die Bürger eine selbstbestimmte Wahlentscheidung treffen können, wenn sie nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß informiert sind? Der VfGH hat passende Worte für diesen Sachverhalt gefunden.

In dem og Erkenntnis hat der VfGH jedoch versäumt zu erklären, wie denn der ORF seinem Auftrag bzgl der TV-Verbreitung nachkommt. Es wird einfach implizit und ungeprüft unterstellt, dass der ORF seine Darbietungen an die Allgemeinheit verbreiten würde, wie es im Bundesverfassungsgesetz zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 (BVG-Rundfunk) Art. 1 Abs. 1 vorgesehen ist.

Mir jedoch (und wohl auch allen anderen Bürgern im Land) hat der ORF erklärt, dass die TV-Verbreitung im Bouquet von simpliTV der neue Standard für Antennenfernsehen sei und dass jetzt ein spezielles Empfangsgerät von diesem (Privat-)Unternehmen und eine Registrierung desselben für den terrestrischen TV-Empfang unbedingt notwendig seien. Dies wäre seit einer Umstellung unabdingbar, weil die Verbreitung durch simpliTV zum „Signalschutz der HD-Inhalte” verschlüsselt erfolgt (folglich also nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist; auch Kabel- bzw Satelliten-TV sind nicht an die Allgemeinheit gerichtet, sondern nur einem zahlenmäßig begrenzten Personenkreis zugänglich).

Wie also erfüllt der ORF seinen verfassungsmäßig vorgesehenen technischen Versorgungsauftrag, wenn er nicht mehr an die Allgemeinheit sondern nur noch verschlüsselt verbreitet? Solange der VfGH diese Frage nicht beantwortet, solange überzeugen mich seine Aussagen zur Wichtigkeit des ÖRR wenig; sie verkehren sich vielmehr ins Gegenteil. Denn wenn die Bundesländer seit der jeweiligen “HD-Umstellung” - also seit mehr als acht Jahren - ohne die verfassungsrechtlich vorgesehene Verbreitung auskommen, und niemand - auch nicht der VfGH - diesen Missstand behebt und noch nicht einmal bemerkt, dann kann die ÖRR-Versorgung nicht so wichtig sein wie angenommen.

Wie kommt es zu dieser aberwitzigen Situation?

Ein Vertreter der Gebühren Info Service GmbH (GIS: 100 %-ige ORF-Tochter, Vorgänger der OBS) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu GZ W194 2233213-1/20E am 22.06.2021 ausgesagt, dass der ORF bzw seine Sendertochter ORS GmbH sich die HD-Umstellungen nicht selbst ausgedacht hätten, sondern vielmehr genau die Vorgaben des Digitalisierungskonzeptes befolgen würden, mit welchem die Rechtsaufsichts- bzw Regulierungsbehörde KommAustia die terrestrische Umstellung genehmigt hat; gemeint ist der Bescheid KOA 4.200/15-034. Das mag zutreffen, zumindest teilweise.

Aus meiner Sicht ist ein grundlegender Aspekt wichtiger: Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und als solche dem Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unterworfen. Insbesondere ist sie an das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) gebunden und muss ihre Verwaltungstätigkeit auf der Basis geltender Gesetze ausführen. Wenn sie also im og Bescheid die verschlüsselte Verbreitung von ÖRR-TV vorsehen will, dann benötigt sie dafür zunächst eine gesetzliche Grundlage, die nur durch einen Beschluss des Nationalrats erstellt werden kann. Ohne Gesetzesgrundlage ist der Bescheid verfassungswidrig und folglich auch die darauf beruhenden Umstellungsmaßnahmen.

Das wiederum hat zur Konsequenz, dass bei verfassungswidriger Rundfunkverbreitung der ORF-Gebührentochter (früher GIS, heute) OBS ein Rechtsgrund für die Vorschreibungen fehlt und die erhobenen Gebühren bzw Beiträge an die betrogenen Konsumenten zurückgezahlt werden müssen. Hier geht es in Summe um einen €-Betrag im mittleren einstelligen Milliardenbereicht.

Aber halt: die Rückzahlung war nur während der Gültigkeit des abgelösten Rundfunkgebührengesetzes (RGG) verpflichtend, also bis zum 31.12.2023. Denn dieses Gesetz verweist in seinem § 1 auf das BVG-Rundfunk, wodurch eine synallagmatische Austauschbeziehung normiert wird: Der ORF ist zur Verbreitung von Rundfunk verpflichtet und darf im Gegenzug zur Zahlung auffordern.

Wenn nun die Regierung (zB in den aktuellen BVwG_Erkenntnissen) behauptet, dass das neue ORF-BeitragsG ein gleichwertiger Ersatz für das RGG sei, dann ist diese Behauptung für mich nicht nachvollziehbar. Denn in dem neuen Gesetz fehlt ein entsprechender Verweis. Weder ist dem ORF ein Auftrag erteilt noch sind irgendwelche Bedingungen dafür definiert. Es fehlt nämlich auch ein Verweis auf das bundesweite Ausführungsgesetz gemäß Art. 1 Abs. 2 BVG-Rundfunk, also auf das ORF-G.

Durch das neue Gesetz werden sowohl das BVG-Rundfunk als auch das ORF-G umgangen, denn der ORF wird durch die neuen Beiträge auch dann noch teilfinanziert, wenn Unvereinbarkeiten mit einem oder beiden dieser Gesetze bestehen. Juristen wissen, dass ein Gesetz im Verfassungsrang (BVG-Rundfunk) nicht durch ein einfaches Gesetz (ORF-BeitragsG) umgangen werden kann. Diesen Fehler in der aktuellen Gesetzgebung wird der VfGH wohl noch irgend wann berücksichtigen müssen; schade, dass er ihn nicht selbst bemerkt hat.

Und dann gibt es natürlich noch das Thema der Europäischen Union (EU). Österreich hat sich mit dem Beitritt im Jahr 1995 dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterworfen. Die Regierung behauptet, dass in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission das Nettokostenprinzip für die ORF-Finanzierung bereits für geeignet befundenen worden sei. Dabei geht sie davon aus, dass RGG und ORF-BeitragsG gleichwertige Finanzierungsformen vorsehen würden, was nicht der Fall ist (wie oben begründet); ohne Auftragsdefinition können keine Kosten bestimmt werden. Schon deshalb ist eine neuerliche Überprüfung unumgänglich.

Zusätzlich sind im neuen ORF-G im § 31 in den Abs. 11 bis 16 Ausgleichszahlungen für den Umsatzsteuerausgleich vorgesehen, die nur ein einziges Medienunternehmen betreffen. Auch dadurch wird eine Notifikationspflicht gemäß Art. 108 AEUV begründet und eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung notwendig. Und schließlich ist die verschlüsselte Verbreitung von ÖRR-TV-Darbietungen ein wesentlich neuer audiovisueller Dienst, der in der EU einmalig ist und für den gemäß Art. 106 AEUV eine Notifikationspflicht besteht (vgl Punkt 137 auf S 32 der og Beihilfenentscheidung).

Gemäß dem Art. 108 Abs. 3 AEUV gilt für ein notifikationspflichtiges Gesetz: „Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.”

Die Anwendung des ORF-BeitragsG 2024 verstößt also aktuell gegen die Bestimmungen des AEUV und die österreichische Rundfunkversorgung ist nicht erst mit diesem Gesetz, sondern bereits mit dem Digitalisierungskonzept im Jahr 2015 aus den Fugen geraten; sie bedarf der dringenden Reformation. Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorgängen im Umfeld der Regulierungsbehörde KommAustria zu widmen, die seit zehn Jahren ihrem Auftrag zum Konsumentenschutz nicht mehr nachkommt und dabei vermeintlich Schaden in Milliardenhöhe verursacht hat.

Und solange sich der VfGH nicht für eine verfassungskonforme Rundfunkverbreitung einsetzt, solange ist aus meiner Sicht das og Urteil vom 24.06.2025 als 55-seitige Makulatur zu betrachten. Wie aber erreicht man, dass der VfGH als Höchstgericht seine Pflichten erfüllt? Er wird nicht von Amts wegen (aus eigenem Antrieb) tätig werden sondern agiert nur auf Antrag; ein solcher kann nur in Ausnahmefällen direkt gestellt werden. Wie in seinem Erkenntnis zu G 17/2024-7 vom 12.06.2024 festgestellt, ist im Falle des ORF-Beitrags jedem von uns Bürgern das Vorgehen im Verwaltungsweg zumutbar. Und das bedeutet

  1. Zahlungen einstellen
  2. OBS-Bescheid anfordern
  3. Beschwerde an zuständige Verwaltungsgerichte (binnen vier Wo nach Bescheid)
  4. Ggf Beschwerde über abweisende Entscheidung an den VfGH (binnen sechs Wo nach Erkenntnis aus Pkt 3)

Dieses (vom VfGH vorgegebene) Vorgehen ist völlig legal; es verhilft dem Höchstgericht zur Pflichterfüllung und unserer Nation zur Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rundfunkversorgung. Detailinformationen zu den Einzelschritten finden Sie ua auf dieser Webseite.

Und selbst wenn Sie, liebe Leser, sich nicht im eigenen Interesse einsetzen wollen oder können, dann denken Sie doch bitte zumindest an die Zukunft unserer Kinder. Deren Wohlstand wird bestimmt nicht wachsen, wenn wir sie (aus Faulheit) in einer antidemokratischen, korrupten und verfassungswidrigen Rundfunkversorgung zurücklassen; entscheiden Sie sich zumindest für den ersten Schritt.

 

Meinung:
Ein spannender Artikel, um sich noch einmal Gedanken darüber zu machen, warum man Widerstand gegen den ORF Beitrag leisten sollte.

Anwälte besprechen die VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag sowie mögliche Strategien
Robert Zerbe / Anwälte besprechen die VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag sowie mögliche Strategien / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag und mögliche Strategien

Blog 06. Juli 2025

Dieser Blogbeitrag enthält, mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Todor-Kostic, Informationen zur VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag.

 

VFGH BESTÄTIGT VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DES ORF-BEITRAGES – WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE UNTERBROCHENEN VERFAHREN BEIM BVerwG ❓❓ ¹

🔻 Mit dem heute publik gemachten Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E-4624_2024_24.06.2025.pdf), sprach der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) in dem von ihm selbst im März 2025 erklärten Massenverfahren (https://t.me/StopppORFBeitrag/787) aus, dass der ORF-Beitrag verfassungskonform sei und in dieser Form und Höhe eingehoben werden darf. Die ausführliche Begründung liest sich so, als hätte der parteipolitisch besetzte VfGH die Argumentation der Rechtsvertreter der ORF-Beitrags-Service-GmbH (OBS), dessen führender Kanzleipartner Dr. Christoph Herbst (https://t.me/StopppORFBeitrag/738) selbst (natürlich hier nicht involviert gewesener) Verfassungsrichter ist, weitgehend übernommen. Von einer kritischen Betrachtungsweise, die sich ein nicht unerheblicher Teil der zwangsverpflichteten, österreichischen Bevölkerung erwartet hat, ist leider nichts zu lesen. Der VfGH erstickt alle Argumente, die gegen die Rechtmäßigkeit des ORF-Beitrages sprechen, im Keim und legt seinen Betrachtungsweisen überdies die Idealform eines Österreichischen Rundfunks zugrunde, der seinem gesetzlichen Auftrag vollends entspricht, was bekanntlich leider in Bezug auf den ORF schon lange nicht mehr zutrifft.
 
🔻 Insbesondere sieht der VfGH den gerügten Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz verlange seines Erachtens nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des Angebots geknüpft ist: „Im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung kommt es nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung zu nutzen“, heißt es. Diese Möglichkeit habe auch, wer kein Fernseh- und Radiogerät besitzt. Prinzipiell sei es im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt. Hält man sich vor Augen, wie einseitig und tendenziös der ORF vor allem seit Corona seine Berichterstattung gestaltet, ist dies für alle kritisch eigestellten Beitragspflichtigen schwerer Tobak. Offen sind allerdings zum ORF-Beitrag noch einige Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof, worunter sich auch eine Muster-Revision der Kanzlei Todor-Kostic (https://t.me/StopppORFBeitrag/774?single) befindet, die mit Ihrer Unterstützung eingebracht wurde. Hier geht es noch um die weiterhin ungeklärten Fragen der EU-Konventionswidrigkeit als verbotene Beihilfe und/oder als unzulässige Subvention, über die der VfGH gegenständlich nicht entschieden hat.

🔻 Im Übrigen wurde noch judiziert, dass die ORF-Beitrags Service GmbH – anders als der Beschwerdeführer meinte – dazu berechtigt sei, Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen. Werden hoheitliche Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger übertragen, gelten bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben. Diesen Vorgaben werde nach nicht unbedenklicher Auffassung des VfGH entsprochen: Die Ausgliederung sei sachlich und effizient, und die Geschäftsführung der ORF-Beitrags Service GmbH wäre ohnehin an die Weisungen des Finanzministers gebunden. Also alles gut im Staate Österreich, denn auch die Höhe des ORF-Beitrages, deren Festsetzung zwar ohne Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren vorgeschrieben wurde, sei „gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22“ im Ausmaß von monatlich € 15,30 für den Übergangszeitraum (2024 bis 2026) nach Auffassung des VfGH gedeckt.

🔻 Alle unterbrochenen Verfahren, die bereits beim BVerwG (und noch nicht beim VfGH) anhängig waren, können nach der Kundmachung dieser Entscheidung fortgesetzt werden. Da das BVerwG an die Rechtsmeinung des VfGH gebunden ist, muss nunmehr leider davon ausgegangen werden, dass alle – auch im Rahmen des Rechtsschutzpaketes über die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte ³ - eingebrachten und noch unerledigten Beschwerden abgewiesen werden. Wir werden die weitere Entwicklung aber natürlich nach vertiefter Auswertung des vorliegenden VfGH-Erkenntnisses noch konkret kommentieren und ersuchen Sie daher, von direkten Kontaktaufnahmen bei der Kanzlei Todor-Kostic in jeder Form abzusehen!

 

VFGH BESTÄTIGT ORF-BEITRAG: WIE GEHT’S WEITER, WAS IST ZU TUN❓ ²

🔻 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bekanntlich mit Erkenntnis vom 26.06.2025 (siehe unseren Bericht (https://t.me/StopppORFBeitrag/789)) anhand eines einzigen Falles bzw. einer von ihm selbst ausgewählten Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der ORF-Beitrag nach dem ab 2024 neu in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetz verfassungs- und gesetzeskonform ist. Was bedeutet diese Entscheidung nunmehr für alle Beitragspflichtigen, insbesondere jene, die sich (selbst oder über einen eigenen Rechtsvertreter oder im Rahmen des Rechtsschutzpaketes der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte ³) schon mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der OBS an das Bundesverwaltungsgericht gewandt haben oder jene, die noch gar keinen Bescheid erhalten haben?
 
🔻 Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und diversen Fragestellungen in verschiedenen Foren haben wir versucht, über die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte alle detaillierten Informationen zusammen zu fassen. Dies, um Ihnen einen praktikablen Leitfaden zu geben, wie jetzt weiter vorzugehen ist. Bitte berücksichtigen Sie, dass direkte Anfragen nach den Bedingungen des gebuchten Rechtschutzpaketes nicht beantwortet werden können, da diese die vorhandenen Kapazitäten einer Anwaltskanzlei sprengen würden und auch keine Deckung im bezahlten Pauschalhonorar von netto € 40,00 finden. Orientieren Sie sich bitte an der beigefügten PDF-Unterlage und lesen Sie die Punkte genau durch. Vorerst besteht im Falle einer eingebrachten Beschwerde (egal ob selbst oder über einen Rechtsanwalt) kein Handlungsbedarf, da erst das Bundesverwaltungsgericht – allerdings in Bindung an die letzte Grundsatzentscheidung des VfGH – zu entscheiden hat, worüber Sie jedenfalls verständigt werden.
 
🔻 Im Falle neuer Zahlungsaufforderungen könnten Sie wiederum einen Bescheid verlangen und diesen nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, jedoch nur noch mit sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unser Bestes gegeben haben, um Sie im Kampf gegen den ORF-Beitrag so gut wie möglich zu unterstützen. Leider ist die Grundsatzentscheidung des VfGH nicht so ausgegangen wie wir uns das erwartet haben. In einem Rechtsstaat sind derartige Erkenntnisse aber zu akzeptieren, auch wenn sie noch so unzumutbar erscheinen. Solchen Zwangsgebühren und ähnlichen Entwicklungen zum Nachteil der Bevölkerung wird in Zukunft wohl nur auf politischer Ebene wirksam zu begegnen sein.
 
👉 Abonnieren Sie gegebenenfalls auch den Grundrechtsblog (t.me/AlexanderTodorKostic (http://t.me/AlexanderTodorKostic)) von Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic, der auch zu diesem Thema noch Beiträge liefern wird und über welchen Kanal auch Diskussionsbeiträge in Form von Kommentaren gebracht werden können, die sich ua auf den „ORF-Beitrag“ beziehen!

 

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 Auch die Kanzleien Scheer und Beneder haben sich inzwischen mit verschiedenen Videos zu Wort gemeldet.

 

Kanlzei Scheer:
YouTube Video anschauen

 

Kanlzei Beneder:
YouTube Video 1 anschauen
YouTube Video 2 anschauen

 

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Auch diverse Zeitungen haben das Thema bereits aufgegriffen. 

 

ORF-Beitrag verstößt nicht gegen Verfassung

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der ORF-Beitrag verfassungskonform ist, weil allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreicht – auch ohne Fernseher oder Radio
Der Standard Artikel lesen

 

Verfassungsgerichtshof: ORF-Beitrag verstößt nicht gegen Verfassung

Möglichkeit, das ORF-Angebot zu nutzen, rechtfertigt Vorschreibung des Beitrags. Besondere demokratische und kulturelle Aufgabe des Rundfunks
Kurier Artikel lesen

 

Je mehr ORF, umso weniger Wettbewerb

Der Verfassungsgerichtshof zementiert mit seinem Erkenntnis zu den ORF-Gebühren die Marktposition des Ex-Monopolisten ein. Das hat weitreichende Konsequenzen.
Kleine Zeitung Artikel lesen

 

Nicht gleichheitswidrig? VfGH schmettert Beschwerde gegen ORF-Beitrag ab

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Der ORF-Zwangsbeitrag ist verfassungskonform. Im Netz regt sich bereits kurz nach dem Urteil heftige Kritik
exxpress Artikel 1 lesen
exxpress Artikel 2 lesen
exxpress Artikel 3 lesen

 

"Sauerei, dass man für Fake News zahlt" | ORF-Beitrag verstößt NICHT gegen Verfassung

OE24 Video 1 anschauen
OE24 Video 2 anschauen

 

VfGH rechtfertigt ORF-Zwangsabgabe – Auch Nichtnutzer zahlen weiter

RTV Video anschauen

 

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Die möglichen Strategien habe ich hier zusammengefasst:

  1. Wer noch keinen Bescheid erhalten hat -> einen Bescheid anfordern
  2. Wer einen Bescheid erhalten hat, der paraphiert ist -> Bescheid ablehnen (siehe auch YouTube-Video der Kanzlei Beneder)
  3. Wer einen Bescheid erhalten hat -> Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit neuen Argumenten einlegen (siehe Liste unten)
  4. Wer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat -> abwarten, bis zur Entscheidung durch das Gericht. Wenn in der Beschwerde zusätzliche Argumente enthalten sind, über die der VfGH in seiner Grundsatzentscheidung nicht entschieden hat, dann muss sich der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts dazu eine eigene Meinung bilden
  5. Andere Widerstandsmöglichkeiten nutzen

 

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Neue Argumente (für verschiedene Gerichte):

  1. EU-Rechtswidrigkeiten wegen verbotener Beihilfen und unzulässiger Subventionen (ca. 720 Mio. € aus Beiträgen, ca. 200 Mio. € aus Werbung & Produktplatzierungen; alle freien Medien zusammen bekommen nur ca. 30 Mio. €)
  2. Gelinderes Mittel muss gewählt werden -> z. B. Verschlüsselung
  3. Gleichheitsgrundsatz wurde laut VfGH nicht verletzt -> ein Haushalt mit 10 Bewohnern zahlt genauso viel Gebühr wie eine Mindestpensionistin -> Ist das nicht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?
  4. Datenschutzgesetz wurde nicht verletzt?
  5. Höchstbeitrag ist keine Festsetzung des Beitrags
  6. Paraphierung von Bescheiden ist ungültig
  7. Der Jahresbeitrag ist vorzuschreiben und nicht willkürliche Zeiträume

 

Meinung:
Als ich die Auffassung des VfGH gelesen hatte, wonach die "Ausgliederung sei sachlich und effizient" in Bezug auf die ORF-Beitrags Service GmbH, musste ich herzhaft lachen. Aus meiner Sicht kann davon keine Rede sein, bei dem Durcheinander und der Gebührenverschwendung seit Ende 2023 bis heute.
Weiterhin hat mich überrascht, das der VfGH anhand eines einzigen Falles das ORF-Beitrags-Gesetz als verfassungs- und gesetzeskonform entschieden hat. Was ist mit all den anderen Argumenten, welche vor den verschiedenen Gerichten noch ungeklärt sind?
Jetzt heißt es weiter dran bleiben und die möglichen Strategien sowie neuen Argumente anwenden.

 

¹ Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/789
² Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/791
³ Das Rechtsschutzpaket der Kanzlei Todor-Kostic gibt es leider nicht mehr

Ein Strauß schaut in die Kamera, daneben steht ein OBS Schild
Robert Zerbe / Ein Strauß schaut in die Kamera, daneben steht ein OBS Schild / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Nicht den Kopf in den Sand stecken!

Blog 07. Juni 2025

In den letzten Tagen hat mich eine nette Dame kontaktiert und um Hilfe gebeten. Nach einer zweiten E-Mail wurde mir klar, dass sie bereits im Februar einen Bescheid bekommen hatte und gegen diesen erst Anfang April Beschwerde eingelegt hatte. Dieser Bescheid ist nun nach Ablauf der Frist leider rechtskräftig.
Wenn ihr Briefe von der OBS bekommt, steckt nicht den Kopf in den Sand und tut nichts, sondern lest sie durch und beachtet die angegebenen Fristen. Diese könnt ihr für den jeweiligen Brief hier nachlesen.

Wenn ihr eine Zahlungsaufforderung bekommt, fordert einen Bescheid an!
Wenn ihr einen Bescheid bekommt, legt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein!

 

Meinung:
Ihr könnt euch auf verschiedene Arten gegen die OBS wehren und Widerstand leisten. Nur eines dürft ihr nicht tun: nichts!

Mehrere Richter sitzen in einem Gerichtssaal mit einem großen Bildschirm auf dem "Massenverfahren ORF" steht
Robert Zerbe / Mehrere Richter sitzen in einem Gerichtssaal mit einem großen Bildschirm auf dem "Massenverfahren ORF" steht / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Verfassungsgerichtshof erklärt ORF-Beitrags-Verfahren zu „Massenverfahren“

Blog 16. März 2025

Dieser Blogbeitrag enthält, mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Todor-Kostic, Informationen zum Thema Erklärung des ORF-Beitrags-Verfahren zum Massenverfahren.

 

🔴 BREAKING NEWS: VFGH ERKLÄRT ORF-BEITRAGS-VERFAHREN ZU „MASSENVERFAHREN“❗️
WAS BEDEUTET DAS❓ ¹

🔻Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit beigefügtem Beschluss (Download ²) vom 11.03.2025, E 4624/2024, gem. § 86a VfGG, ausgesprochen, dass Grund zur Annahme besteht, beim VfGH werde eine erhebliche Anzahl von Beschwerden gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages eingebracht. Demzufolge werden alle beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zum Zeitpunkt der (noch vorzunehmeden) Kundmachung des Bundeskanzlers im Bundesgesetzblatt unterbrochen. Dazu gehören auch alle Verfahren, die aufgrund von über das Rechtschutzpaket der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte eingebrachte Beschwerden eingeleitet wurden, welche aktuell zu hunderten noch offen sind.
 
🔻In den bisher beim VfGH eingelangten Beschwerden behaupteten die Beschwerdeführer, ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums würden durch den ORF-Beitrag verletzt. Zudem würden das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und das ORF-Gesetz gegen das Bestimmtheitsgebot der Bundesverfassung verstoßen. Es sei unsachlich, dass die Beitragspflicht auch dann eintrete, wenn man keine ORF-Angebote konsumiere oder diese nicht konsumieren könne. Alle diese Argumente, die auch in den über das Rechtschutzpaket eingebrachten Beschwerden enthalten sind, prüft der VfGH derzeit. Dazu sollen auch konkrete Rechtssätze veröffentlicht werden.
 
❓Was bedeutet dies konkret:
 
▪️Das Bundesverwaltungsgericht darf diese ORF-Beitrags-Verfahren erst fortsetzen, wenn der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrages entschieden hat, sofern es sich nicht um Zwischenverfügungen handelt, die durch das bevorstehende Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst sein können (§ 86a Abs 3 Z 1 a VfGG).

▪️ Die Beschwerdefrist (gemeint wohl an den VfGH gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts) beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen (§ 86a Abs 3 Z 1 b VfGG). Achtung: Diese Anordnung bezieht sich unseres Erachtens nur auf Fristen für Beschwerden an den VfGH und nicht auf Beschwerden gegen Bescheide der OBS, da durch dieses Rechtsmittel das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht erst anhängig gemacht wird.

▪️Ebenso besteht offenbar keine Fristenhemmung für Revisionen beim VwGH, weil in § 86a Abs 3 Z 1 b VfGG expressis verbis nur von Beschwerden (gemeint wie erwähnt wohl nur an den VfGH) die Rede ist. Die von der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte zuletzt ausgearbeitete Revision (Wir danken allen Spendern ganz herzlich!), welche beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am kommenden Montag eingebracht wird, bleibt daher aufrecht!
 
⛔️ Wir bitten, diese Erstauskünfte noch mit Unverbindlichkeit zur Kenntnis zu nehmen, da diese noch unter Vorbehalt von Änderungen aufgrund weiterer Recherchen stehen. Sobald wir Neuigkeiten für Sie haben, werden wir uns wieder melden! Nach unserem derzeitigen Rechtsverständnis der Gesetzeslage sind Bescheide der OBS trotz dieses erklärten Massenverfahren im Zweifel weiter zu bekämpfen! Dies, um eine Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ORF-Beitrags zu vermeiden und ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen, welches dann mit der Kundmachung des gegenständlichen VfGH-Beschlusses als unterbrochen gilt!

👉 Wenn Sie noch zusätzliche Informationen zu diesem Thema haben oder Diskussionsbeiträge dazu schreiben oder Fragen stellen wollen, folgen Sie bitte auch dem Grundrechtsblog von Alexander Todor-Kostic unter t.me/AlexanderTodorKostic ✅

 

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Auch diverse Zeitungen haben das Thema bereits aufgegriffen.

 

ORF-Beitrag: VfGH setzt gegen Flut an Beschwerden auf "Massenverfahren"

Der Verfassungsgerichtshof prüft die ORF-Finanzierung auf Verfassungskonformität und bremst gleichzeitig die Flut von (gleichlautenden) Beschwerden gegen den ORF-Beitrag.
MSN Artikel lesen

 

Gebührenstreit eskaliert: VfGH friert alle ORF-Verfahren ein

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen außergewöhnlichen Schritt gesetzt: Die Vielzahl von Beschwerden gegen das umstrittene ORF-Beitragsgesetz sowie gegen den Paragraphen 31 des ORF-Gesetzes wurde zu einem sogenannten “Massenverfahren” erklärt.
exxpress Artikel lesen

 

Der Anwalt Beneder hat sich zum Thema auch in einem Video geäußert.
Darin beschreibt er unter anderem, dass zum ORF-Beitrag anhängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht unterbrochen werden müssen, bis über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags entschieden wurde ³.
YouTube-Video anschauen

 

Meinung:
Es ist auf der einen Seite erfreulich, dass laufende Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht unterbrochen werden und auf der anderen Seite noch ausstehende Verfahren nicht sofort mit ähnlichen Begründungen vom Bundesverwaltungsgericht einfach abgelehnt werden.
Es wird Zeit, dass viele dringende Rechtsfragen endlich geklärt werden. Ein paar dieser Fragen findet ihr hier.

 

¹ Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/749
² Quelle: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss-E-4624_2024-vom-11.03.2025.pdf
³ Quelle: https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF-Beitrag-Masseverfahren.de.php

Eine breite Straße ist für das Volksbegehren ORF-Haushaltsabgabe NEIN mit vielen Menschen abgesperrt
Robert Zerbe / Eine breite Straße ist für das Volksbegehren ORF-Haushaltsabgabe NEIN mit vielen Menschen abgesperrt / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Kundgebung: ORF-Haushaltsabgabe NEIN Volksbegehren

Blog 23. Februar 2025

Mit freundlicher Unterstützung von Thomas aus der Community habe ich folgende Info für euch:

Am 23.03.25 ab 14 Uhr ist am Theseustempel im Volksgarten in Wien eine Demo gegen die ORF-Haushaltsabgabe geplant.

Ablaufplan:

  • 14 Uhr: Treffpunkt am Theseustempel im Volksgarten
  • 15 Uhr: Stadtspaziergang Theseustempel – Minoritenplatz – Freyung – Graben – Pestsäule – Stock-im-Eisen-Platz – Kärnterstraße – Oper – Opernring – Burgring – Heldenplatz – Parlament

Sprecher:

  • Mag. Robert Marschall
  • Mag.a jur. Sissi Kotterer
  • Leo Klinke

Quelle: https://www.freiland.jetzt/blog/2025/02/17/orf-haushaltsabgabe-nein-volksbegehren/

 

Meinung:
Robert Marschall ist auch Bevollmächtigter des Volksbegehrens ORF-Haushaltsabgabe NEIN, welches ich bei den Möglichkeiten des Widerstands unter Volksbegehren unterschreiben sowie in meinem Blogbeitrag Update zum Volksbegehren "ORF-Haushaltsabgabe NEIN" erwähnt habe. Nutzt die Gelegenheit und geht dorthin, um gegen die ORF-Haushaltsabgabe zu demonstrieren und unterschreibt das Volksbegehren ab 31.03.25!

Eine Frau sitzt bei Kerzenschein im Todesarchiv des ORF
Robert Zerbe / Eine Frau sitzt bei Kerzenschein im Todesarchiv des ORF / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Das ORF-Todesarchiv

Blog 06. Februar 2025

Die Geschichte klingt fast wie in einem schlechten Film.
Die langjährige Journalistin beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Sonja Sagmeister, sollte mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von Österreich, Martin Kocher (ÖVP), ein Interview führen. Die Fragen und Themen sollen ihr von der Ressortleiterin vorgegeben worden sein ¹.
Durch die Absprachen zwischen dem Ministerbüro und der ORF-Wirtschafts-Ressortleitung fühlte sich die Journalistin allerdings in ihrer Unabhängigkeit bedroht und stellte daher eigene Fragen ².
Die Folge der "unbotmäßigen" Fragen war wohl erst die Versetzung ins ORF-Todesarchiv und später die Kündigung ³. Angeblich wegen nicht genehmigter Nebentätigkeiten Sagmeisters in Afrika ⁴ ...

 

ZiB-Kollegin musste ins "Todes-Archiv", sie klagt ORF

Sonja Sagmeister (48) wirft dem ORF Benachteiligung vor: Nach der Ablehnung einer politischen Intervention soll sie versetzt worden sein.
Heute Artikel lesen

 

ORF-Journalistin klagte nach Versetzung ins Todesarchiv: ORF kündigt sie jetzt

Die langjährige ORF-Journalistin Sonja Sagmeister klagt vor Arbeitsgericht und legte Beschwerde bei Aufsichtsbehörde KommAustria ein. Danach kündigte sie der ORF. Die Hintergründe.
³OE24 Artikel lesen

 

Prozess um ORF-Redakteurin, die mehr als nur Nachrufe verfassen will

Nach einem Streit rund um ein Ministerinterview soll die Wirtschaftsredakteurin nur noch prophylaktische Nachrufe verfassen dürfen. Stimmt nicht, sagt der ORF² 
Der Standard Artikel 1 lesen
¹ Der Standard Artikel 2 lesen

 

ORF-Pleite vor Gericht: Gekündigte Redakteurin muss wieder angestellt werden

Die gefeuerte "ZiB"-Redakteurin Sonja Sagmeister hatte sich wegen "unbotmäßiger Fragen" mit ihrer Ressortleiterin überworfen. Der ORF ist "überrascht".
² ⁴ Kurier Artikel lesen

 

Beschwerde von Ex-ORF-Redakteurin gegen ORF abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht sah die Unabhängigkeit von Sonja Sagmeister bei einem Interview mit dem Wirtschaftsminister gewahrt.
Die Presse Artikel lesen

 

Meinung:
Wo sind wir denn hier, wenn eine Journalistin nicht die Fragen stellen darf, die sie für wichtig und interessant hält? Wenn ein Politiker mit unerwarteten, vorher nicht abgesprochenen Fragen nicht umgehen kann, dann ist er womöglich falsch in seinem Amt?
Die Begründung des ORF, dass nicht genehmigte Nebentätigkeiten der Grund für die Kündigung gewesen seien, erscheint mir fadenscheinig. Immerhin legt der ORF sehr viel Wert darauf, dass seine Landesdirektoren und 62 höchstbezahlten Mitarbeiter ihre Nebenbeschäftigungen offenlegen. Warum sollte also gerade eine unbequeme Journalistin ihre Nebentätigkeiten nicht auch angegeben haben?

Ich wünsche Fr. Sagmeister auf jeden Fall viel Glück in der zweiten Instanz!

Ein großer, leerer Platz auf dem verstreut alte Fernsehgeräte und zerknüllte Zahlungsbescheide liegen
Robert Zerbe / Ein großer, leerer Platz auf dem verstreut alte Fernsehgeräte und zerknüllte Zahlungsbescheide liegen / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Fällt die ORF-Haushaltsabgabe mit der neuen Regierung?

Blog 27. Jänner 2025

Wie in meinem Blogbeitrag Streichung der ORF Landesabgabe geplant bereits geschrieben, ist Bewegung sowohl in das Thema Landesabgabe als auch in die Haushaltsabgabe selbst gekommen.
Auch letzte Woche war die Politik nicht untätig und hat weiter über das leidige Thema Haushaltsabgabe gesprochen.

 

Ringen um Regierung: Fällt ORF-Abgabe noch diese Woche?

In den Regierungsverhandlungen von FPÖ und ÖVP könnte schon in den nächsten Tagen eine brisante Entscheidung über die ORF-Gebühr fallen.
Heute Artikel 1 lesen

Heute Artikel 2 lesen

Achtung:
Vergesst nicht, die Umfrage "183,60 Euro im Jahr: Wie findest du die Höhe der ORF-Haushaltsabgabe?" am Anfang des Heute Artikels 1 zu beantworten.

 

Abschaffung der ORF-Zwangsgebühr: Wird die FPÖ das Tauziehen gegen die ÖVP gewinnen?

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zwischen FPÖ und ÖVP wird es diese Woche auch um ein Thema gehen, das vielen Österreichern auf den Nägeln brennt: die ORF-Gebühr. Wird sie fallen?
Exxpress Artikel lesen

Achtung:
Vergesst nicht, die Umfrage "Befürworten Sie die Beibehaltung der ORF-Haushaltsabgabe?" am Ende des Exxpress Artikels zu beantworten.

 

Sender am Scheideweg
ORF als blau-schwarzer Zankapfel in Verhandlungen

Die designierten Regierungsparteien FPÖ und ÖVP befinden sich aktuell in regen Verhandlungen bezüglich der künftigen Medienpolitik. Größter Zankapfel ist der ORF, dem 2025 einige markante Änderungen drohen.
Krone Artikel lesen

 

Blauer Sparplan: Jedem dritten ORF-Mitarbeiter droht Kündigung

Von den 3.000 Mitarbeitern im ORF müssten 1.000 mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen - das soll laut ORF-Quellen aufgrund der Sparpläne der neuen FPÖ-ÖVP-Regierung nötig sein. Fix ist: Es sollen 150 Millionen Euro eingespart werden, die Zwangsgebühr dürfte auch wegfallen.
exxtra24 Artikel 1 lesen
exxtra24 Artikel 2 lesen

 

Meinung:
Endlich bekommt das Thema Haushaltsabgabe die Aufmerksamkeit, die es eigentlich schon seit langem haben müsste!
Besonders spannend fand ich im Heute sowie Exxpress Artikel, dass ORF-Generaldirektor Roland Weißmann seine Belegschaft um "besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Objektivitätsgebots" ersuchte. Als ob dies keine Selbstverständlichkeit sein sollte und ein Teil der aktuellen Debatte auf eben dieses fehlende Objektivitätsgebot zurückzuführen ist.
Exxtra24 ging auch auf das Thema Mitarbeiterabbau ein. Es wird endlich Zeit, diesen aufgeblasenen Wasserkopf mit ca. 10-mal mehr Mitarbeitern als z.B. ServusTV zu verschlanken und nicht nur die horrenden Gehälter der Landesdirektoren sondern auch die der Mitarbeiter (durchschnittliches Einkommen pro Jahr: 91.400€ brutto ¹) auf ein vernünftiges Mittelmaß zu kürzen.

Na Hr. Weißmann, wer ist jetzt am Murren?

 

¹ Quelle: https://exxpress.at/politik/juristen-fordern-in-offenem-brief-kuerzung-der-ueppigen-orf-gehaelter/

Eine stille Nacht im Wald mit fallendem Schnee
Robert Zerbe / Eine stille Nacht im Wald mit fallendem Schnee / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Stille Nacht - Ein Gastbeitrag

Blog 19. Jänner 2025

Ich freue mich, einen ersten Gastbeitrag von T. Freiherr ¹ von der Webseite ORF-Watch auf meiner Webseite veröffentlichen zu dürfen.
Schaut dort auch mal für weitere interessante Artikel rein!

 

T. Freiherr (So, 06.10.2024)

Stille Nacht

Es ist still geworden, in Bezug auf den Widerstand gegen das ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Der VfGH hat Individualanträge (unbearbeitet) formal zurückgewiesen, weil der reguläre Rechtsweg durch die Instanzen zumutbar ist (vgl. VfGH G 17/2024 vom 12.06.2024).

Ich habe den Eindruck, dass dabei nicht berücksichtigt wurde, dass Dr. Ernst Swoboda (Jurist, VÖP Präsident und Kronehit-CEO) im Jahre 2015 mit seinem Anliegen auf dem regulären Rechtsweg gescheitert ist, weil die GIS ihm als erste Instanz keinen Bescheid ausgestellt hat, trotz Säumnisbeschwerde, die von BVwG und VwGH bestätigt wurde.

Andernfalls hätten wir nämlich die verfassungsrechtliche Überprüfung des § 31 Abs. 10 ORF-G (alt) schon sechs Jahre zuvor erlebt; Urheber der Verfassungszweifel ist also keinesfalls der ORF. Und die oben genannte VfGH-Abweisung erweckt bei braven Bürgern das Gefühl, dass ORF und GIS juristisch bevorzugt werden. Denn wenn dem Antrag des ORF nach wenigen Monaten stattgegeben wird, während in gleicher Causa der Privatperson auf dem regulären Rechtsweg nach vier Jahren noch nicht einmal das ordentliche Verwaltungsverfahren eröffnet wurde, dann kann man wohl kaum von Gleichbehandlung sprechen.

Der VfGH hätte diesen Sachverhalt in der Urteilsbegründung zumindest erwähnen können. Ich selbst warte übrigens ebenfalls nach Säumnisbeschwerde noch immer auf meinen im Februar beantragten Bescheid.

Seit dem 22.08.2024 sind jetzt auch erste Entscheidungen des BVwG bekannt (z.B: I423 2296154-1/2E, I414 2295846-1/2E oder W147 2296318-1/2E), mit denen Bescheidbeschwerden abgewiesen werden, jeweils individuell durch Einzelrichter, jedoch alle mit ähnlicher Begründung. Seither sind die Social-Media-Wortführer verstummt, die nicht für etwas bezahlen (wollen), was sie nicht nutzen. Haben diese etwa erkannt, dass sie in einer Solidargemeinschaft leben und in anderen Bereichen schon lange Dinge mitfinanzieren, die sie selbst nicht nutzen, z.B. Gefängnisse?

Aber konzentrieren wir uns auf das Wesentliche. Das BVwG sieht es als erwiesen an, dass die Höhe des ORF-Beitrags mit 15,30 € monatlich korrekt bestimmt ist und beruft sich auf § 31 Abs. 19 ORF-G (2024). Dort ist die Höhe des maximalen ORF-Beitrags normiert, für den Zeitraum 2024 bis 2026. Und die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G (2024) werden als Normierungen mit zeitlicher Begrenzung betrachtet, was aus dem Gesetzestext in keiner Weise hervorgeht; insbesondere fehlt eine Angabe, ab wann die zeitliche Einschränkung "zukünftig" beginnen soll. Liebe BVwG-Einzelrichter, an diesen Stellen ward ihr ein wenig zu kreativ.

Krasser aber ist die Rechtsauffassung des BVwG zur Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts. Hier folgt das Gericht den Ausführungen der Regierung und begründet, dass es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu keiner wesentlichen Änderung einer bestehenden Beihilfe kommt und deshalb keine formale Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission bestünde; es wird auf das Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, des EuGH verwiesen.

Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass im § 31 Abs. 11 bis 16 ORF-G (2024) Kompensationszahlungen für den Vorsteuerabzug vorgesehen sind, die aus dem Staatsbudget geleistet werden und nur ein einzelnes Medienunternehmen betreffen. Entsprechende Beihilfen hat es bisher nicht gegeben. Allein aufgrund dieser Neuregelungen besteht die o.g. Notifikationspflicht, was seit dem Gutachten bekannt ist, welches Prof. C. Urtz am 25.05.2023 für den Verfassungsausschuss formuliert hat.

Noch unerklärlicher wird die Rechtsauffassung des BVwG wenn man bedenkt, dass die Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Verfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission auf der damals aktuellen Rechtslage beruht, also auf dem RGG. Dieses verweist in seinem § 1 Abs. 1 auf das BVG-Rundfunk. Dadurch wird eine synallagmatische Austauschbeziehung normiert. Dem Rundfunkteilnehmer wird im Gegenzug zu seinen Beitragszahlungen die Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk in Aussicht gestellt und dieser Rundfunk muss den Normierungen im bundesweiten Ausführungsgesetz gemäß Art. 1 Abs. 2 leg. cit. entsprechen.

Im neuen ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fehlt ein entsprechender Verweis. Eine Gegenleistung, die die Beitragszahler erwarten können, ist nicht definiert. Ohne Leistungsdefinition können keine (Netto-)Kosten ermittelt werden.

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wird also keinesfalls eine zum RGG gleichwertige Folgefinanzierung normiert sondern vielmehr eine völlig neuartige Finanzierungsform, die in Europa beispiellos ist. Folglich besteht - entgegen der Rechtsauffassung von BVwG und Regierung - unbedingt eine formale Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV. Meldung und wettbewerbsrechtliche Überprüfung sind noch ausständig, was aktuell - bis die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat - die Anwendung des Gesetzes ausschließt und folglich die Rückzahlung der bisher unrechtmäßig vorgeschriebenen Beiträge zur Folge hat.

Und schließlich kann es auch nicht im Sinne des nationalen Gesetzgebers sein, dass der ORF aufgrund der fehlenden Auftragsdefinition selbst dann noch staatlich subventioniert und durch die vorgeschriebenen Beitragszahlungen teilfinanziert wird, wenn Unvereinbarkeiten mit dem BVG-Rundfunk und/oder dem ORF-G (2024) bestehen. Diesbezügliche verfassungsrechtliche Überprüfungen sind ausständig und notwendig.

Liebe Leser, bitte lassen Sie sich nicht verunsichern. Der Widerstand gegen das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist keinesfalls vergebens oder vorbei. Vielmehr ist Ihre Bescheidanforderung (und die Einstellung der Zahlungen) heute wichtiger denn je, damit den staatlichen Organen verdeutlicht wird, dass mündige Rundfunkteilnehmer weder murren noch zahlen, sondern mit legalen Mitteln für ihre Rechte und die Rechtsstaatlichkeit der Nation zu kämpfen verstehen.

 

Meinung:
Ein eindrücklicher Gastbeitrag, der tief in die Materie eintaucht und deutlich macht, dass Widerstand nicht aussichtslos, sondern berechtigt und notwendig ist, um Rechtsstaatlichkeit und Transparenz zu gewährleisten. Der Artikel verzichtet auf emotionale Argumente wie "Ich nutze es nicht, also zahle ich auch nicht" und fokussiert sich stattdessen auf sachliche Aspekte, Fakten und die geltende Rechtslage.
Danke an dieser Stelle noch einmal für die Möglichkeit der Veröffentlichung.

 

¹ Quelle: https://www.orf-watch.at/Debatte/2024/10/stille-nacht

Ein einsamer, fest verwurzelter Baum auf einer windgepeitschten Klippe
Robert Zerbe / Ein einsamer, fest verwurzelter Baum auf einer windgepeitschten Klippe / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Warum sich Widerstand in 2025 noch mehr lohnt!

Blog 17. Jänner 2025

Dafür, dass sich der Widerstand gegen die OBS im Jahr 2025 noch mehr lohnt, gibt es verschiedene Gründe:

  1. Der ORF kann erst wieder ab 2027 eine Beitragserhöhung beantragen, wie ich in meinem Blogbeitrag ORF nimmt aus Haushaltsabgabe weniger ein als erwartet bereits geschrieben hatte. Das bedeutet: Jeder Euro, der dem ORF fehlt, tut richtig weh und zwingt ihn eher dazu, die vielen Ungerechtigkeiten und Missstände zu beheben.
  2. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Zwangsbeiträge ist eher unwahrscheinlich. Wer jedoch – wie in der Widerstandsmöglichkeit Zahlung unter Vorbehalt beschrieben – nur unter Vorbehalt zahlt oder überhaupt nicht zahlt, hat bessere Chancen. Statt einer Zahlung kann man den gerichtlichen Weg einschlagen, einen Bescheid anfordern und anschließend Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid einreichen. Sollte das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 doch noch fallen, bleibt einem so am Ende mehr Geld übrig. Weitere Informationen zum Thema Rückzahlung unwahrscheinlich findet ihr hier: YouTube-Video anschauen (JusProfi)
  3. Auch in 2025 macht die OBS weiter wie bisher und hält sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Es werden weiterhin ungerechtfertigte Mahnungen und/oder vollstreckbare Rückstandsausweise verschickt, obwohl bereits Bescheide verlangt wurden.
  4. Die Kanzlei Scheer hat eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Sie rechnet damit, dass im Frühjahr/Sommer eine Entscheidung über diese Verfassungsgerichtshof-Beschwerde erfolgen wird. Sollte diese erfolgreich sein, bedeutet das allerdings nicht, dass alle bisherigen Verfahren aufgehoben werden. Das heißt, jeder muss weiterhin Rechtsmittel einlegen und für sein Recht kämpfen!

 

Meinung:
Für mich gilt auch in 2025 ganz klar Widerstand gegen das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu leisten.

Eine Community die sich gegenseitig unterstützt, umgeben vom Text Together Stronger
Robert Zerbe / Zusammen sind wir stärker / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

Möglichkeiten der Unterstützung durch die Community

Blog 14. Jänner 2025

Wenn ihr mich unterstützen möchtet, könnt ihr dies auf folgende Weise tun:

  • Schickt mir eure Fragen, die euch in Bezug auf die OBS und den ORF beschäftigen
  • Teilt mir Informationen über die OBS und den ORF mit, die ihr gerne veröffentlicht sehen möchtet
  • Schickt mir Vorschläge für weitere Möglichkeiten des Widerstands

Außerdem könnt ihr meinen Beschwerde- & Klageweg über meine Amazon Wunschliste oder Buy Me a Coffee unterstützen.

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